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Lieferketten: Sorgfaltspflichten gefordert, Verstöße nicht sanktioniert

In den vergangenen Jahren wurde das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ (LkSG) kontrovers und zum Teil der emotional diskutiert.

Technologisch galten die Bestimmungen rund um die „unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“ als herausfordernd – allerdings auch als beispielhafte Vorgabe für die Umsetzung von KI-Systemen innerhalb von Supply-Chain-Systemen.

Am 16. Januar 2026 hat sich der Bundestag nun erstmals mit dem lange angekündigten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes befasst.

Nach viel Kritik und langen Diskussionen scheint es jetzt die Absicht der Bundesregierung zu sein, mit Änderungen im Gesetz für eine „Entlastung der Unternehmen“ zu sorgen.

Woher stammen die Güter, die in den Lieferketten transportiert werden und welche Geschichte haben sie?
Die Sorgfalt soll weiterhin vorgeschrieben sein, die Berichte darüber könnten entfallen.
(Foto: Christian Raum)

Der Plan: Die im Gesetz geregelten Sorgfaltspflichten sollen weiterhin gelten, gleichzeitig werden die Berichtspflichten über die Einhaltung der geforderten Sorgfalt entfallen.

Nur schwere Verstöße gegen diese Pflichten sollen sanktioniert werden.

Offensichtlich ein etwas widersprüchliches Vorhaben, das nun zusammen mit zwei anderen Vorlagen zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen wird – federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales.

Und die nächste EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit – die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – steht auf der politische Agenda.

Sie war 2024 in Kraft getreten; die Frist zur Umsetzung in nationales Recht ist bis 2027 verlängert worden. In der CSDDD finden sich sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Sorgfaltspflichten, die Direktive lehnt sich in wichtigen Punkten eng an das deutsche LkSG an.

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